Eine Entscheidung, die Sportbegeisterte interessieren dürfte: Fitnessstudios sind zur Rückzahlung von Beiträgen aufgrund der coronabedingten Schließungen verpflichtet!
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschlands oberstes Zivilgericht, hat kürzlich die richtungsweisende Entscheidung getroffen, wonach Fitnessstudios ihren Kundinnen und Kunden die Beiträge der Monate zurückzahlen müssen, in denen das Studio coronabedingt geschlossen war. Der Fitnessvertrag könnte von den Fitnessstudios nicht wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ verlängert werden. Diese Entscheidung begründete der BGH unter anderem damit, dass Zweck eines Fitnessvertrages die regelmäßige sportliche Betätigung sei. Dieser Vertragszweck könne nicht erreicht werden, wenn der Betreiber eines Fitnessstudios den Zutritt nicht mehr gewähren könne. Diese geschuldete Leistung könne wegen Zeitablaufs auch nicht mehr nachgeholt werden. Zudem haben Fitnessstudios auch keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern.
Zur Begründung hieß es seitens des BGH, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine spezielle Vorschrift erlassen habe, die hier vorgehe: Demnach können Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen, jedoch keine Vertragsanpassung vornehmen. Hintergrund dieser BGH-Entscheidung war ein konkreter Fall aus Niedersachsen: Der Kunde hatte mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über zwei Jahre ab Dezember 2019 abgeschlossen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 €. Allerdings war das Fitnessstudio wegen des Corona-Lockdowns zwischen dem 16. März und dem 4. Juni 2020 geschlossen. Im Mai hatte der Kunde dann zum Dezember 2021 gekündigt – und die Mitgliedsbeiträge für die drei Monate, in denen das Studio geschlossen hatte, zurückverlangt. Das Studio wollte ihm weder das Geld zurückzahlen, noch einen Gutschein ausstellen. Stattdessen bot es eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit an – sprich: eine Vertragsverlängerung. Dies wollte jedoch wiederum der Kläger nicht. Insgesamt ging es um knapp 87 €.
Das Amtsgericht Papenburg hatte dem Kunden bereits Recht gegeben und das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge verpflichtet. Mit dieser Entscheidung war das Fitnessstudio nicht einverstanden und ging in Berufung. Auch das anschließende Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Kunden. Dieses Urteil aus Osnabrück wurde nun vom BGH bestätigt.
Die Entscheidung des BGH kann hier nachgelesen werden.