Schutzimpfung bei minderjährigen Kindern

SCHUTZIMPFUNG BEI KINDERN – Wer entscheidet, ob geimpft wird?

Das Thema Schutzimpfung wird nicht erst seit Corona kontrovers diskutiert. Eine Impfpflicht gibt es in Deutschland in der Regel nicht. Damit liegt die Entscheidung für oder gegen eine Impfung bei jedem persönlich bzw. bei nicht volljährigen Kindern bei den Eltern.

Leider herrscht auch bei den Eltern nicht immer Einigkeit darüber, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht.

Hier stellt sich die Frage, wer im Zweifel die Entscheidung trifft, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen können.

In diesem Fall wird die Entscheidungsbefugnis über die Impfung der Kinder im Streitfall der Eltern auf den Elternteil übertragen, der den Empfehlungen der STIKO folgt. Das hat kürzlich das Familiengericht Bad Iburg entschieden (Beschluss v. 14.01.2022, Az. 5 F 458/21 EASO), wie auch bereits das OLG Frankfurt (Beschluss v. 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21).

In dem vom Familiengericht Bad Iburg zu entscheidenden Fall haben geschiedene Eheleute darüber gestritten, ob die gemeinsamen Kinder, 14 und 12 Jahre alt, gegen Corona geimpft werden sollten. Zunächst konnten sich die Eltern darauf einigen, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten. Später hatte sich die Mutter der Kinder jedoch gegen diese Empfehlung gestellt und eine Impfung der Kinder generell abgelehnt.

Die Entscheidungsgewalt zu einer Schutzimpfung hat das Familiengericht in der Folge auf den Vater übertragen. Vorausgesetzt wurde, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hatte. Das Familiengericht stützte seine Entscheidung rechtlich auf § 1628 Satz 1 BGB. Danach kann das Gericht im Streitfall der Eltern die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen darauf an, was die Ständige Kommission beim Robert-Koch-Institut empfehle. Deshalb bekomme der Elternteil das Recht, die Entscheidung zu treffen, der der Einschätzung der STIKO folge. Ausnahmen gebe es aber bei Impfungsrisiken. Da eine Empfehlung der Kinderärztin im konkreten Fall vorlag, war die Entscheidung des Gerichts eindeutig.

Nach § 1697 a BGB sei zusätzlich auch noch der Kindeswille zu beachten. Allerdings gilt dies nur dann, wenn sich das Kind im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden könne. Dies sei nicht möglich bei einem massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils.